Für Rentnerinnen und Rentner: Vereinfachte Steuererklärung
Worum geht es bei der vereinfachten Steuererklärung?
Die Steuererklärung ist für viele Menschen eine lästige Pflicht. Gerade im Ruhestand gibt es meist keine Einkünfte aus Erwerbsarbeit mehr und oft auch nur wenige Ausgaben, die die Steuerlast mindern könnten. Deshalb möchte das Finanzamt Rentnerinnen und Rentnern diesen Aufwand erleichtern, mit einer vereinfachten Steuererklärung in Papierform.
Für wen ist die vereinfachte Steuererklärung geeignet?
Die vereinfachte Steuererklärung ist für dich geeignet, wenn du ausschließlich Renteneinkünfte beziehst. Du darfst zusätzlich einen Minijob ausüben. Nicht geeignet ist sie, wenn du freiberuflich tätig bist, eine Ferienwohnung vermietest oder wenn dein Ehepartner bzw. deine Ehepartnerin noch erwerbstätig ist. In diesen Fällen musst du eine reguläre Einkommensteuererklärung mit den üblichen Anlagen einreichen.
Was übernimmt das Finanzamt automatisch für mich?
Das Finanzamt erhält deine Rentendaten automatisch von der Rentenversicherung. Auch deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dort bereits bekannt. Diese Angaben musst du deshalb nicht selbst eintragen.
Du musst lediglich deine zusätzlichen Ausgaben angeben, zum Beispiel für außergewöhnliche Belastungen, Handwerksleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Wichtig ist: Belege solltest du aufbewahren und bei Bedarf einreichen. Spendenquittungen musst du nicht sofort mitschicken, aber das Finanzamt kann sie später anfordern.
Bitte beachte außerdem: Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits-, Heim- oder Bestattungskosten wirken sich steuerlich nur dann aus, wenn sie deine sogenannte „zumutbare Belastung“ übersteigen.
Wie sieht das Formular aus?
Die vereinfachte Steuererklärung besteht aus einem zweiseitigen Formular. Du erhältst es direkt bei deinem Finanzamt oder digital.
Das Formular enthält folgende Bereiche:
- Allgemeine Angaben zur steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls zum Ehepartner oder zur Ehepartnerin
- Deine Bankverbindung
- Sonderausgaben (zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Kirchensteuer)
- Außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Krankheit, Pflege oder Bestattungskosten)
- Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Zum Formular inklusive Ausfüllhinweisen
Häufige Fragen zu Belegen und absetzbaren Kosten
Viele Rentnerinnen und Rentner fragen sich, welche Ausgaben sie in der vereinfachten Steuererklärung angeben dürfen und welche Belege erforderlich sind.
Grundsätzlich können Kosten für Medikamente, Heilmittel oder Hilfsmittel als sogenannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass diese von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Heilpraktikerin bzw. einem Heilpraktiker verordnet wurden. Bei einem E-Rezept reicht in der Regel der Kassenbon oder die Rechnung der Apotheke aus, sofern dein Name und das entsprechende Rezept darauf vermerkt sind. Eine zusätzliche ärztliche Verordnung musst du dann nicht mehr einreichen.
Auch Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Reparaturen, Renovierungsarbeiten oder Modernisierungen in deinem Haushalt. Ebenso absetzbar sind Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder eine Betreuung zu Hause. Wichtig ist, dass die Rechnung per Überweisung oder Kartenzahlung beglichen wurde, da Barzahlungen steuerlich nicht anerkannt werden. Außerdem darfst du nur den Arbeits- und Fahrtkostenanteil angeben, nicht jedoch die Materialkosten.
Spenden an steuerbegünstigte Organisationen oder Vereine kannst du als Sonderausgaben eintragen. Die entsprechenden Spendenquittungen musst du nicht automatisch mit der Steuererklärung einreichen, solltest sie jedoch sorgfältig aufbewahren, da das Finanzamt einen Nachweis anfordern kann.
Wenn du einen Schwerbehindertenausweis besitzt, steht dir ein Behinderten-Pauschbetrag zu. Dafür musst du den Grad deiner Behinderung in der Steuererklärung angeben. Der Pauschbetrag wird dann automatisch berücksichtigt.
Bestimmte Versicherungen, wie zum Beispiel eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung, können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden, sofern die entsprechenden Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft sind.
Lebst du krankheitsbedingt dauerhaft in einem Pflegeheim und hast deinen bisherigen Haushalt aufgelöst, musst du eine sogenannte Haushaltsersparnis angeben. Diese wird bei der steuerlichen Berechnung berücksichtigt.